ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Firma BAM-Engineering

  1. Geltung, Vertragsabschluss

1.1 Die Firma BAM-Engineering (im Folgenden „BAM“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2 Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der BAM schriftlich bestätigt werden.

1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Eines besonderen Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die BAM bedarf es nicht.

1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.5 Die Angebote der BAM sind freibleibend und unverbindlich.

2. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten

2.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im MAvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die BAM . Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die BAM . Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der BAM .

2.2 Alle Leistungen der BAM (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, , Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen fünf Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.

2.3 Der Kunde wird der BAM zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der BAM wiederholt werden müssen oder verzögert werden

3. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

3.1 Die BAM ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

3.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden. Die BAM wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

3.3 Soweit die BAM notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der BAM.

4. Termine

4.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der BAM  schriftlich zu bestätigen.

4.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der BAM aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie zB. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die BAM berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4.3 Befindet sich die BAM in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der BAM schriftlich eine Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

5. Vorzeitige Auflösung

5.1 Die BAM  ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;

b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie zB. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der BAM weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der BAM eine taugliche Sicherheit leistet;

d) über das Vermögen des Kunden ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt.

5.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die BAM fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfrist von 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

6. Honorar

6.1 Wenn nichts Anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der BAM für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die BAM ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem Projekt-Budget von € 2.000,-, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die BAM berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen.

6.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die BAM für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

6.3 Alle Leistungen der BAM, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt.

6.4 Kostenvoranschläge der BAM sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der BAM schriftlich veranschlagten um mehr als 20 % übersteigen, wird die BAM den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 20% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

6.5  Für alle Arbeiten der BAM, die aus welchem Grund auch immer, vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der BAM das vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 AGBG wird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der BAM zurückzustellen.

7. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

7.1 Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Die von der BAM gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der BAM.

7.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der BAM die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

7.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die BAM sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Weiters ist die BAM nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die BAM für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

7.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der BAM aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der BAM schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

7.5 Solange gelieferte Ware nicht vollständig bezahlt ist, verbleibt das Eigentum an der Ware bei der BAM. Bis zum Übergang des Eigentums auf den Käufer überlässt die BAM die Ware dem Käufer zum Besitz. Bis zum Eigentumsübergang übt der Käufer den Besitz an der Ware für die BAM aus. Schon zu dieser Zeit liegt die Gefahr des Kaufgegenstandes bei dem Käufer. Während dieser Zeit ist der Käufer verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln und im mangelfreien unbeschädigten Zustand zu erhalten. Werden die gelieferten Gegenstände bis zum Übergang des Eigentums auf den Käufer beschädigt oder in anderer Weise gemindert, hat der Käufer gegenüber der BAM für entstandene Schäden der Ware oder durch sonstige Ereignisse eingetretene Wertminderung voll einzustehen, gleichgültig, ob ihn für Schaden oder Wertminderung ein Verschulden trifft oder nicht.

Sollte der Käufer die gelieferte Ware vor völliger Bezahlung weiterveräußern, so tritt er schon jetzt sämtliche ihm aus einer Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an die BAM ab. Auf Verlangen der BAM hat der Käufer seinen Abnehmer zu benennen und ihm die Forderungsabtretung anzuzeigen, ungeachtet des Rechts der BAM , selbst die Abtretungsanzeige vorzunehmen bei gleichzeitiger Verpflichtung des Käufers, seinem Abnehmer die Abtretung schriftlich zu bestätigen. Von einer Pfändung gelieferter Ware durch Dritte hat der Käufer die BAM unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

8. Eigentumsrecht und Urheberrecht

8.1 Alle Leistungen der BAM , einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Konzepte, Software), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der BAM und können von der BAM jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Rechnungsbetrages das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der BAM , setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung, der von der BAM dafür in Rechnung gestellten, Summe voraus.

8.2 Die BAM ist berechtigt, ihre weiteren Lieferungen einzustellen und zurückzuhalten, soweit die dem Käufer schon vorliegenden Rechnungen nicht termingerecht restlos bezahlt sind. Rügt der Käufer Mängel oder Unvollständigkeit der Lieferungen der BAM , berechtigt dieses in keinem Falle den Käufer, Zahlungen zurückzuhalten oder gegenüber vereinbarten Zahlungen aufzurechnen. Nur Zahlungen an die Geschäftsleitung haben befreiende Wirkung.

8.3 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der BAM, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der MA und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig

8.4 Für die Nutzung von Leistungen der BAM, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der BAM erforderlich. Dafür steht der BAM und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

8.5 Offene Daten und Quellcodes von Applikationen werden nicht bzw. nur nach vorheriger Vereinbarung und nach Abgeltung eines entsprechenden Rechnungsbetrages von der BAM an den Kunden weitergegeben.

9. Gewährleistung

9.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die BAM, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

9.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die BAM zu. Die BAM wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der BAM alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die BAM ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die BAM mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

9.3 Es obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die BAM haftet nicht für die Richtigkeit von Inhalten oder Funktionen, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

9.4 Die Gewährleistungsfrist wird durch die aktuellste Ausgabe der VOB/B geregelt. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.

 10. Haftung und Produkthaftung

10.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der BAM für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

10.2 Jegliche Haftung der BAM für Ansprüche, die auf Grund der von der BAM erbrachten Leistung gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die BAM ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die BAM nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die BAM diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

10.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der BAM . Schadenersatzanspruche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

11. Beanstandungen

11.1 Gelieferte Ware / Leistungen hat der Käufer unverzüglich auf Fehlerfreiheit zu untersuchen und etwaige Mängel sofort dem Verkäufer anzuzeigen. Erfolgt eine solche Anzeige innerhalb von 10 Tagen nicht, gilt die Ware / Leistung als mangelfrei durch den Käufer erhalten. Mängel, die bei sofortiger Prüfung nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich der BAM anzuzeigen, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach der Entdeckung.

Bei Mängeln ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Ersatzlieferung oder Gutschrift des Minderwerts oder – bei Unvollständigkeit – zur Nachlieferung verpflichtet. Darüberhinausgehende Ansprüche des Käufers – insbesondere auf Schadenersatz – sind ausgeschlossen.

Die von der BAM zu liefernde Ware wird nicht in jedem Falle vom Verkäufer hergestellt. Bezüglich von ihm nicht hergestellter Ware trifft die BAM keine Gewährleistungspflicht. Die BAM tritt jedoch mit Vertragsabschluß seine evtl. Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller an den Käufer ab. Auch für diese Ansprüche gelten die oben genannten Rügepflichten, wobei diese Rügen auch gegenüber der BAM wirksam erklärt werden können. Jede Gewährleistung des Verkäufers und auch der Herstellerfirma erlischt, wenn der Käufer die obigen Rügefristen nicht einhält. Das gleiche gilt auch, wenn der Käufer Aus- oder Nachbesserungen oder Veränderungen an den Kaufgegenständen vornimmt, bevor die MA von ihrem Wahlrecht Gebrauch macht, wie sie auf berechtigte Mängelrügen reagieren will. Im Übrigen gelten für die Haftung des Verkäufers und die dafür maßgeblichen Fristen die Bestimmungen der VOB/B.

12. Datenschutz

Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die BAM die vom Kunden bekannt gegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Pläne, …) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Der Kunde erklärt sich auch damit einverstanden, dass sämtliche von der BAM erstellten Arbeiten als Referenzbeispiele in den Werbemitteln der BAM (Website, Drucksorten, Kampagnen) abgebildet und verwendet werden.

13. Anzuwendendes Recht

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der BAM und dem Kunden unterliegen dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz der BAM. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die BAM die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

14.1.  Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der BAM und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der BAM sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die BAM berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen

15. Salvatorische Klausel und VOB/B

15.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

15.2 Grundsätzlich und übergeordnet gilt VOB/B und VOB/C in der am Angebotsdatum gültigen Fassung.

Lauterstein, 22.01.2022